Wärmedämmung rechtfertigt Mieterhöhung § 559 BGB

Wurde der energetische Zustand eines Mietobjekts durch nachträgliche Wärmedämmung im Vergleich zu anderen Gebäuden der gleichen Baualtersklasse so verbessert, dass sich der jährliche Heizenergiebedarf der Wohnung auf ein Drittel des ursprünglichen Wertes verringert, so stellt dieser geringere Heizbedarf ein wohnwerterhöhendes Merkmal bei der Einordnung in die Mietspiegelspanne dar.

(Anschluss an das LG Hamburg, Urteil vom 11.09.2009, Az.: 311 S 106/08).

(AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 26.11.2009, Az.: 820 C 53/08)

Anmerkung: Die Wohnungsgenossenschaft hatte im Jahr 2007 das Gebäude modernisiert. Im Vergleich zu anderen Gebäuden der gleichen Altersklasse weist es jetzt einen besonders guten energetischen Standard auf. Die Vermieterin verlangte daraufhin eine Mieterhöhung über dem Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete und begründete dies damit, dass die Wärmedämmung eine Wohnwertverbesserung sei, weil sie zu einer erheblichen Einsparung von Energie führe. Das AG Hamburg-Barmbek gab der Klage mit der Begründung statt, dass die streitgegenständliche Wohnung als deutlich überdurchschnittlich anzusehen ist, da der energetische Zustand der Wohnung als wohnwerterhöhendes Merkmal die von der Mieterin geltend gemachten Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. Die Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete erscheint auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden Heizkostenersparnis angemessen. Da sich der jährliche Heizenergiebedarf der Wohnung von 145 - 158 kWh/m² auf 39 - 42 kWh/m² verringert hat, also auf etwa ein Drittel des ursprünglichen Wertes, ist zu erwarten, dass die Mieterhöhung durch die geringeren Heizkosten ausgeglichen wird.

Diese Entscheidung hat insoweit bundesweite Bedeutung, da das Gericht eine Energieeinsparmaßnahme als Wohnwertsteigerung ansieht. Der Mieter profitiert von einer Wärmedämmung durch niedrigere Kosten. Der Vermieter kann einen Teil seiner Investitionen auf den Mieter umlegen, wobei er nach dieser Entscheidung nicht zwingend an den Mittelwert des Mietspiegels gebunden ist.


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